Ersatzbestimmung von Vertretern gem. § 45 Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW) für den Rat der Stadt Barntrup

Ersatzbestimmung von Vertretern gem. § 45

Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW) für den Rat der Stadt Barntrup

Der bei der Kommunalwahl am 13.09.2020 für die Christlich demokratische Union (CDU) gewählte Bewerber, Herr Bernd Sölter, hat durch Erklärung gem. §§ 37, 38 KWahlG NRW mit Ablauf des 31.12.2023 auf seinen Sitz als Vertreter im Rat der Stadt Barntrup verzichtet.

Nach § 45 KWahlG wird festgestellt, dass Herr Werner Wolter nach der Reserveliste der CDU in den Rat der Stadt Barntrup mit Wirkung vom 01.01.2024 nachrückt.

Gemäß § 39 KWahlG NRW können gegen diese Entscheidung

a) jede/-r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

c) die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c des KWahlG NRW für erforderlich halten, Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Stadt Barntrup schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Barntrup, den 04.01.2024

Stadt Barntrup
Der Wahlleiter

Ortmeier

 

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