Bleileitungsverbot
Informationen zum Bleileitungsverbot
In den Leitungen des Wasserwerkes sind keine Bleileitungen vorhanden. Für Bleileitungen in den Hausinstallationen gilt gem. § 17 Abs. 1 der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung:
„Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage (Anmerkung: auch Hauseigentümer), in der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, at die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 nach den allgemeinen Regeln der Technik zu entfernen oder stillzulegen.“
Weitere Bestimmungen ergeben sich dem § 17 Abs. 2 bis 6 der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung.