Bürgerbegehren / Volksbegehren

Das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid sind Instrumente unmittelbarer oder direkter Demokratie für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt.

Mit dem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger beantragen, anstelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Stadt selbst zu entscheiden. Es wird durch den Oberbürgermeister entgegengenommen. Nach Vorprüfung aller rechtlichen und formellen Voraussetzungen entscheidet der Rat unverzüglich über dessen Zulässigkeit.

Wenn das Bürgerbegehren zulässig ist, entscheidet der Rat, bei bezirklichen Angelegenheiten die Bezirksvertretung, über den Antrag in der Sache selbst. Folgt die jeweils zuständige Vertretung bei dieser Entscheidung dem Sachantrag des Bürgerbegehrens, ist das Verfahren beendet.

Entspricht die jeweilige Vertretung dem Bürgerbegehren nicht, muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.

Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Rat oder die Bezirksvertretung müssen für die in dem Bürgerbegehren formulierte Angelegenheit zuständig sein.
  • Darüber hinaus enthält § 26 der Gemeindeordnung NRW (GO) einen "Negativkatalog", der bestimmte kommunalpolitische Entscheidungen dem Rat vorbehält. Nicht zulässig ist beispielsweise ein Bürgerbegehren, das die Auflösung der Ämter einer Gemeindeverwaltung und die Einführung von Fachbereichen zum Ziel hat. Ebenfalls nicht zulässig wäre ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auch die kommunalen Steuern und Abgaben können nicht über ein Bürgerbegehren abgeschafft oder gesenkt werden.
  • Über die Angelegenheit darf in den letzten zwei Jahren nicht bereits schon ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein.
  • Ein Bürgerbegehren kann grundsätzlich jederzeit eingereicht werden. Richtet sich ein Bürgerbegehren jedoch gegen einen Beschluss eines kommunalen Gremiums, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.
  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
  • Der volle Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage muss enthalten sein. Sie muss so formuliert werden, dass ausschließlich mit "Ja" oder ausschließlich mit "Nein" geantwortet werden kann. Das Bürgerbegehren muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird das Begehren aus formalen Gründen scheitern.
  • Das Bürgerbegehren muss eine Kostenschätzung der Verwaltung bezüglich der verlangten Maßnahme enthalten.
  • Bis zu drei vertretungsberechtigte Bürger sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
  • Das Bürgerbegehren muss von einer gesetzlich festgelegten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 GO NRW). Die Anzahl der erforderlichen Unterschriften richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt beziehungsweise dem Stadtbezirk.
  • Gemäß § 26 Absatz 4 der Gemeindeordnung muss ein Bürgerbegehren auf Stadtgebietsebene von mindestens fünf Prozent der Bürgerinnen und Bürger, also der zur Teilnahme an der Kommunalwahl Berechtigten, unterzeichnet sein, um Zulässigkeit zu erlangen. Betrifft das Bürgerbegehren eine Angelegenheit einer Bezirksvertretung, so orientiert sich die Anzahl der notwendigen Unterschriften an der Zahl der im betroffenen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger.

Neben der Wahl sind Volksbegehren ( gleich Volksinitiative) und Volksentscheid ausdrücklich in der Landesverfassung NRW aufgeführte Mittel der politischen Willensbekundung des Volk

Mit beiden Instrumenten können Bürger des Landes unmittelbar an der Gesetzgebung teilnehmen. Mit dem Volksbegehren können sie ihr Verlangen äußern, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Bundesrepublik Deutschland kennt diese Gesetzesinitiative "aus dem Volk heraus" auf Bundesebene nicht mehr.

Mehrere Länderverfassungen sehen jedoch Volksbegehren und Volksentscheid vor: Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland. Von den neuen Bundesländern nahm Brandenburg das Volksbegehren in die Verfassung auf.

Gegenstand des Volksbegehrens muss ein förmliches Gesetz sein, für das dem Land die Gesetzgebungszuständigkeit zusteht. Nicht zulässig sind Volksbegehren über Finanzfragen, Abgaben, Besoldungsordnungen und Staatsverträge.

Volksbegehren und Volksentscheid sind an gesetzlich geregelte Verfahren gebunden. So bedarf das Volksbegehren in NRW der Unterstützung von acht Prozent der Stimmberechtigten. Das sind etwa eine Million Bürger.

Zu einem Volksentscheid kommt es im Anschluss an ein Volksbegehren nur, wenn der Landtag diesem nicht entsprochen hat. Ziel des Volksentscheids ist ein Gesetzgebungsbeschluss der Bürger anstelle des Landtags. Das Gesetz kommt in diesem Falle durch die Annahme des Entwurfs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

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